Wie hoch ist mein Pflichtteil?

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Thema: Pflichtteil

Die Höhe des Pflichtteils besteht grundsätzlich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Sie sollten sich zunächst die Frage stellen, ob Sie einen Pflichtteilsanspruch besitzen. Falls ja, in welcher Höhe.
In einem dritten Schritt sollten Sie prüfen, wie Sie diesen Anspruch durchsetzen können.

Habe ich Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteil verhilft den nächsten Angehörigen des Erblassers zu einem Anspruch am Nachlassvermögen, wenn diese vom Erblasser enterbet oder im Testament übergangen wurde. Grundsätzlich haben nur Kinder und Ehegatten / eingetragene Partner einen Anspruch und unter besonderen Voraussetzungen auch die Enkel und Eltern. Die Enkel haben einen Anspruch, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil bereits vorverstorben ist, dass heißt eigentlich würde das Kind des Erblassers einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, verstirbt dieses aber bereits vor dem Erblasser, geht der Anspruch auf die Enkel über.

Wie lange kann ich meinen Anspruch durchsetzen?

Der Anspruch auf den Pflichtteil wird mit Eintritt des Erbfalls fällig. Nach Kenntnis des Erbfalls verjährt der Pflichtteilsanspruch bereits nach 3 Jahren. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab dem Erbfall. Sollte Ihnen der Erbe Auskünfte oder die Auszahlung des Pflichtteils verwehren, kann vor dem Zivilgericht eine Klage innerhalb der oben genannten Frist, gegen den Erben eingebracht werden.

Pflichtteilsanspruch ausschließen oder darauf verzichten?

Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei ein Kind durch Testament zu enterben. Der gesetzliche Pflichtteil kann jedoch nur unter strengen Voraussetzungen entzogen werden. Wenn z.B. das Kind sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen schuldig gemacht hat. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie mithilfe eines Pflichtteilsverzichtes ganz auf Ihre Ansprüche verzichten. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser, indem freiwillig auf den Anspruch verzichtet wird. Sollte der Erblasser bereits verstorben sein, können Sie das Erbe immer noch ausschlagen.

Was wird auf meinen Pflichtteil angerechnet?

Werden bereits zu Lebzeiten des Erben Teile des Vermögens auf den Pflichtteilsberechtigten durch Schenkung übertragen, muss er sich diese auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Sollte er vom Erblasser enterbet worden sein und sind die Schenkungen beträchtlich gewesen, kann unter umständen der ganze Pflichtteilsanspruch damit schon abgegolten sein.

Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Geschwister haben nur im Wege der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf den Pflichtteil und wenn zwei weitere Voraussetzungen gegeben sind. Erstens der Erblasser hat keine Erben erster Ordnung, also z.B. Kinder, Enkel oder Ehegatten. Zweitens die Eltern des Erblassers müssen bereits verstorben sein. Sie hätten andernfalls ein bevorzugtes Recht auf das Nachlassvermögen.

Wie wird die Höhe des Pflichtteils berechnet?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, Sie bekommen die Hälfte jenes Teiles am Nachlassvermögen, wie wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte. Angenommen Sie haben eine Schwester die vom Erblasser als Alleinerbin über das ganze Vermögen im Testament eingesetzt wird. Sie jedoch werden völlig übergangen. Dann steht Ihnen die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteiles zu, also 25 % am Nachlassvermögen.

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Prof* Dr. phil. Dipl. sc pol. Stephan J. Lang
*Technische Universität Tiflis Georgien

  • 25 Jahre Berufserfahrung als Anwalt im Erbrecht.
  • Fachanwalt für Erbrecht, Mediator und zertifizierter Testamentsvollstrecker.
  • Für meine Mandaten bin ich bei dringenden Fällen auch nach den Geschäftszeiten erreichbar.
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